Am 28.5.2022 tritt die sogenannte “Omnibus”-Richtlinie in Kraft. Um Abmahnungen zu vermeiden, sollten Online-Händler folgende Änderungen beachten und handeln.

Änderungen bei der Preisdarstellung

Grundpreis

Bislang konnten Händler für kleine Gebinde auch den Grundpreis auf kleine Mengenangaben umrechnen. Grundpreis-Angaben, wie z.B. 100 Millilitern oder 100 Gramm sind ab dem 28.5.2022 nicht mehr zulässig. Stattdessen gelten zukünftig nur noch die “großen” Mengenangaben wie Liter, Kilogramm oder Meter.

Pfand

Der Pfandbetrag, zum Beispiel für Einweg- oder Mehrwegflaschen, muss nun neben dem Produktpreis dargestellt werden und darf nicht in den Gesamtpreis inkludiert sein.

30-Tage-Regel bei Streichpreisen

Den Preis vorheranheben, um ein Angebot besonders günstig aussehen zu lassen? Das ist keine gute Idee und war schon vor der neuen Richtline grenzwertig. Doch nun ist klar: wer die Streichpreise manipuliert und Phantasiepreise an die Produkte schreibt, kann nun abgemahnt werden. Aber auch bei einer falschen oder irreführenden Rabattwerbung können auch kleine Händler eine böse Überraschung erleben. Die Grundidee: der Streichpreis muss den günstigsten Preis in den letzten 30 Tage zeigen – also bevor die Rabattaktion gestartet ist.

Die 30-Tage-Regel gilt allerdings nicht bei

  • B2B-Geschäften
  • individuellen Preisermäßigungen
  • schnell verderblicher Ware
  • Natural-Rabatt z.B. “3 für 2”
  • Preisvergleich mit der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP)

Bewertungen

Produkt- oder Shop-Bewertungen sind ein wesentlicher Kaufanreiz für Kunden – zumindest wenn es um positive Bewertungen geht. Der soegannte “Social Proof” schafft Vertrauen. Doch oft werden Bewertungen gekauft oder vielleicht sogar selbst geschrieben. Und genau hier soll die Omnibus-Richtlinie mehr Transparenz für Kunden schaffen. So soll sicher gestellt werden, dass Rezensionen auch nur von Kunden kommen, die das Produkt oder die Dienstleistung tatsächlich erworben haben.

Schadenersatz

Mit der neuen Richtlinie können Verbraucher von Ihnen als Händler jetzt auch Schadenersatz einfordern – eine Änderung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). ABER: dieser Anspruch besteht nur dann, wenn Sie als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift des UWG verstoßen.

Dazu gehören zum Beispiel:

  • der berüchtigte Schlüsseldienst, der die Notsituation von Kunden ausnutzt
  • Lockangebote für Ware, die nicht in den Mengen vorliegt, um die zu erwartenede Nachfrage zu decken.

Widerrufsrecht

Informationspflichten im Widerrufsrecht werden zukünftig auf digitale Waren und Dienstleistungen ausgeweitet, d.h. Sie müssen den Kunden darauf hinweisen, dass auch für diese Produkte oder Leistungen die gesetzliche Mängelhaftung besteht.

Neu ist auch, dass das Gesetz nun auch den Kauf von digitalen Inhalten mit personenbezogenen Daten kennt. Beim Erlöschen des Widerrufsrechts wird dann  zwischen Verträgen unterschieden, bei denen Verbraucher Geld zahlen müssen und Verträgen, bei denen ausschließlich personenbezogene Daten als Zahlungsmittel genutzt werden.

Außerdem müssen Musterwiderrufsbelehrungen, die Sie Ihren Kunden anbieten, jetzt eine Telefonnummer enthalten. Faxnummern können hingegen entfernt werden.

Marktplatz-Betreiber

Auch für Marktplatzbetreiber ändert sich etwas. Sie müssen jetzt deutlich machen, ob es sich bei Verkäufern um ein Unternehmen oder um eine Privatperson handelt. Außerdem muss bei Vergleichsportalen und Suchmaschinen dargestellt werden, welche Parameter für das Ranking bestimmend sind. Versteckte Werbung darf dabei keinen Einfluss auf das Ranking haben und Anzeigen müssen in den Suchergebnissen als solche gekennzeichnet sein.